AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der QUINTA GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der QUINTA GmbH (im nachfolgenden „QUINTA“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h., sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn QUINTA ihnen nicht nochmals nach Eingang bei QUINTA ausdrücklich widerspricht.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn QUINTA sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch QUINTA. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Verkaufsangestellten der QUINTA sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet ein Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist QUINTA von ihrer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 1 nicht vorliegen.
§ 3 Preise
1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich QUINTA an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch QUINTA genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Angebote der QUINTA sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager QUINTA oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
4. QUINTA erhebt bei Aufträgen unter € 500,- einen Mindermengenzuschlag. Dies gilt auch für online platzierte Aufträge.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch QUINTA stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von QUINTA durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die QUINTA die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von QUINTA zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei QUINTA, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen QUINTA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird QUINTA von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich QUINTA nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern QUINTA die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der QUINTA.
5. QUINTA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
6. Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf QUINTA Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.
§ 5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist QUINTA berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. QUINTA kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an QUINTA als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1% des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen - es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann QUINTA den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann QUINTA die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. QUINTA ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto-Kaufpreises – es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.
§ 6 Liefermenge/Fehllieferung
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der QUINTA und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlich durch QUINTA ohne Bestellung des Kunden gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber QUINTA anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von QUINTA zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, sodass der Kunde dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an QUINTA zu zahlen.
§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der QUINTA verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschuldender QUINTA verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch QUINTA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 8 Mängelhaftung/Schadensersatz
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von QUINTA entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. QUINTA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von QUINTA beruhen. Soweit QUINTA keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. QUINTA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern QUINTA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der QUINTA auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
>br />7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10. Die Verfährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
11. Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache QUINTA zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde QUINTA die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.
§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit Schadensersatzhaftung gegenüber QUINTA ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Besondere Bestimmungen für Software und andere digitale Produkte mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten
1. Betrifft das Vertriebsrecht Software oder ein anderes digitales Produkt, dessen Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist (z.B. Subskriptionssoftware mit einer Jahreslizenz), bleibt die primäre Leistungspflicht von QUINTA auf die einmalige Verschaffung des Vertriebsrechts für die Laufzeitlizenz beschränkt.
2. Mit Ende der Laufzeit endet das Nutzungsrecht des End-Users. Der Kunde wird die End-User beim Weitervertrieb deutlich auf die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts hinweisen.
3. Sofern für Software oder andere digitale Produkte mit zeitlich beschränktem Nutzungsrecht keine speziellen Service Level Agreements gelten, die die Mängelrechte des Kunden regeln, erhält der Kunde für die Dauer des Nutzungsrechts des End-Users im Falle von unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Mängeln an der Software oder einem anderen digitalen Produkt das Recht zur Minderung, sofern (i) der Mangel nicht unerheblich ist, (ii) der Mangel unverzüglich anzeigt wird und (iii) eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung verstrichen ist.
4. QUINTA haftet entsprechend der Rechtslage bei Software oder anderen digitalen Produkten mit zeitlich unbefristetem Nutzungsrecht auch beim Vertrieb von Software und anderen digitalen Produkten mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten nicht für Schäden, die vom Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden; der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe von QUINTA.
5. Für eigenes Verschulden haftet QUINTA nach Maßgabe der Regelungen gemäß § 8. Eine Haftung auf Schadensersatz ohne Verschulden von QUINTA auch für anfängliche Mängel ist danach ausgeschlossen.
6. Software und andere digitale Produkte werden gemäß den Lizenzbestimmungen der Lieferanten bereitgestellt, deren Einhaltung der Kunde zusichert.
§ 11 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung
Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die QUINTA GmbH oder, wenn vereinbart, an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern.
Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. QUINTA übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch QUINTA nicht übernommen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die QUINTA aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden QUINTA vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die QUINTA auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der QUINTA (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für QUINTA als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne QUINTA zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für QUINTA grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er QUINTA bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für QUINTA. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber QUINTA befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an QUINTA ab. Er ist verpflichtet, die an QUINTA abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis QUINTA ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der QUINTA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist QUINTA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
6. Zu Sicherungszwecken erhält QUINTA Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält QUINTA auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit Kundenadressen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch QUINTA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.
9. Die Abtretungen werden angenommen.
§ 13 Zahlung
1. Rechnungen sind per SEPA-Firmenlastschriftverfahren (Single Euro Payments Area) zahlbar und sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner QUINTA ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch QUINTA in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/„Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner QUINTA das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch QUINTA eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.
2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h., zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschaden versichert werden.
3. QUINTA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist QUINTA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn QUINTA über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.
5. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fällige Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei QUINTA ist maßgebend.
6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist QUINTA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 14 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen QUINTA an Dritte ist ausgeschlossen, sofern QUINTA der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die QUINTA Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 15 Verwendung der Produkte
Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.
§ 16 Gewerbliche Schutzrechte
Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h., er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert. QUINTA übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von QUINTA vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle Rechte dort geschützt sind.
§ 17 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von QUINTA zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von QUINTA erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 18 Datenschutz und Datenspeicherung
1. QUINTA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
2. Der Kunde ist einverstanden, QUINTA zur Wahrung eigener Ansprüche sowie zur Einhaltung eigener Verpflichtungen, insbesondere auch im Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft), das Recht hat, detaillierte Informationen über Mengen, Artikel, getätigte Umsätze sowie Name und Adresse des Kunden sowie des Endkunden an Hersteller im In- und Ausland zu liefern (Herstellerreporting).
3. Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass QUINTA im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, für die Prüfung des Zahlungsverhalten, dem Inkasso und für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Angebote, die Daten an Dritte übermittelt und innerhalb der QUINTA Gruppe verwenden darf. Der Kunde willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, sofern QUINTA eine solche für erforderlich hält.
4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen im Vertragsverhältnis mit den betroffenen Dritten bzw. seinen Endkunden zu treffen und die betroffenen Dritten über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten sowie gegebenenfalls die Auftragsdatenverarbeitung durch QUINTA zu informieren. Der Kunde ist verantwortlich, die dafür notwendigen Einwilligungen bei den betroffenen Dritten einzuholen und QUINTA bei Bedarf vorzulegen.
§ 19 Export
Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
§ 20 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen QUINTA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz von QUINTA für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. QUINTA ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von QUINTA Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 21 Projektgeschäfte
Bietet der Hersteller für Projektgeschäfte spezielle Projektpreise an, muss der Kunde QUINTA innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie der Rechnung an den Endkunden zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Richtlinien im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungspflicht der zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Falls der Kunde gegen die Richtlinie der QUINTA oder die Richtlinie des Herstellers verstößt, hat QUINTA das Recht, die zu Unrecht vom Kunden vereinnahmten Beträge zurück zu belasten und den Kunden von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen.
§ 22 Werbung
Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma QUINTA per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
§ 23 Antikorruption
Die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und QUINTA soll auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht durch die Gewährung oder Annahme persönlicher Vorteile wie unangemessene Geschenke oder unangemessene Einladungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Der Kunde wird Mitarbeitern von QUINTA daher keine persönlichen Vorteile anbieten oder gewähren, die eine unlautere Beeinflussung von Geschäftsvorgängen und -entscheidungen beabsichtigen oder dazu geeignet sind. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter verpflichten, keine solchen Vorteile anzubieten, zu gewähren oder für sich zu fordern.
Stand: 08.07.2014 (Version 33)